Ortstafelstreit

 

Zur Geschichte des Ortstafelstreites: http://www.historisch.apa.at/cms/apa-historisch/dossier.html?dossierID=AHD_19720406_AHD0001

Umfassende Information unter: http://www.ortstafel.at/

Sicht aus der Gesetzeslage: http://www.austria.gv.at/site/3515/default.aspx

 

27. August 2006

Grandiose Lösung vom Kärntner Landeshauptmann Jörg Haider.

Das die etwas kleineren Ortstafeln diskriminierend sein sollten, ist glatter Unsinn. Wenn diese Tafeln der StVO nicht entsprechen sollten, so sind sie nicht die Einzigen.

 

Bin ich noch in Österreich oder nicht?

 

Das ist eindeutig.

 

Die untenstehenden Fotos wurden am 27. August 2006 im Tullner Feld aufgenommen und diese Orte sind zu 100% deutschsprachig.

Michelndorf

B1 zwischen Tulln - St. Pölten

Michelndorf

B1 zwischen Tulln - St. Pölten

 

Hankersfeld

B1 zwischen Tulln - St. Pölten

Weinzierl

B19 zwischen Tulln - Tausendblum

 


 

29. März 2006

Wenn ein Führerscheinbesitzer eine Ortstafel im In- oder Ausland nicht als Ortstafel erkennt, so gehört ihm der Führerschein entzogen. Eine Vorführung zum Amtsarzt wäre anzuraten, da die "Verlässlichkeit" in Frage gestellt ist.

 

Verlässlichkeit ist die Voraussetzung zum Erwerb eines Führerscheines. Ist diese Voraussetzung nicht mehr gegeben, muss von Amtswegen der Führerschein eingezogen werden! Es gibt auch keinen Führerschein, der nur für bestimmte Orte gilt.

Verwunderlich ist, dass angeblich der Präsident des VGH dieses geistige Fehlverhalten des Autolenkers als Anlass nimmt, die Debatte um die Ortstafeln voranzutreiben.

Ein Führerscheinentzug und eine saftige Verwaltungsstrafe für "Verarschung" der Behörden ist eher angebracht.


 

18. Jänner 2006

Ich kenne mich zwar geschichtlich zu diesem Thema sicher nicht aus, aber im Artikel 7 steht nichts von Ortstafeln.

 

Im EU-Raum sind viele Grenzkontrollen weggefallen, so tragen zweisprachige Ortstafeln beim Autofahrer sicher nicht zur Klärung des eigentlichen Standortes bei. Wenn z.B. ein Tourist in eine Gegend mit zweisprachigen Ortstafeln nahe der Staatsgrenze kommt, so stellt sich ihm sicher die Frage, in welchem Land er jetzt wirklich ist.

 

Um auf den Artikel 7 zurückzukommen. Im Abs. 3 werden  ... Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur ...  sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache verlangt.

 

Nachhilfe für den VGH

 

 

Die Topografie oder Topographie ist das Teilgebiet der Kartografie, das sich mit der Vermessung, Darstellung und Beschreibung der Erdoberfläche und der mit dieser fest verbundenen natürlichen und künstlichen Objekte befasst.

 

Hier ein Auszug aus Meyers Lexikon:

Die geographische Lage, bei Siedlungsplätzen die großräuml. Verkehrslage, z. B. Küsten-, Ufer-, Passlage.

Die topographische Lage wird dagegen von kleinräuml. Eigenschaften bestimmt, z. B. Berg-, Tal-, Sporn-, Insellage.

 

Topografie aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Lehnwort Topografie bzw. Topographie kommt vom griechischen topos „Ort“ und grafeïn (γραφειν) „zeichnen, beschreiben“, bedeutet also wörtlich Ortsbeschreibung und sinngemäß Geländeskizze oder Landkarte.

 

Siehe:

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Topographie

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Topografie_%28Kartografie%29

 

 

Vereinfacht erklärt:

 

 ... Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur ...

Eine Ortsbeschreibung findet nicht durch eine Ortstafel statt. Eine Ortstafel ist auch keine Geländeskizze oder Landkarte.  Auf einer Ortstafel befindet sich nur ein Namenwort, also der Name des Ortes, quasi ein Namensschild. Namenschilder haben auch Feuerwehr und Bundesheer.

 

Abs. 3 bietet die Grundlage, um Abs. 4 erfüllen zu können (... nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.).

Eine Beschreibung ist etwas Erklärendes, eine Informationsquelle. Darunter sind zu verstehen z.B.: Hinweisschilder, Informationstafeln, Warntafeln, Orientierungshilfen, usw. Diese Hinweisschilder, die es in deutscher Sprache gibt, sollten in den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung auch in slowenischer oder kroatischer Sprache vorhanden sein.

 

Hinweisschilder (die etwas erklären):

 

Eine Ortstafel gibt nur den Namen des Ortes an und erklärt nichts, auch nicht seine topographische Natur (Eigenart).

Ihr persönlicher Name erklärt auch nichts, aber z.B. ihre Berufsbezeichnung, Familienstand, Kontoauszug, usw. gibt Aufschluss über ihre Person.

 

Aus dem RIS entnommenen Version vom 25.10.2001

 
Artikel 7.
 
Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
  

1.

 

 

 

 

Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.

 

2.

 

 

 

 

Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.

 

3.

 

 

 

 

 

In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch  verfasst.

 

4.

 

 

 

 

Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.

 

5.

 

Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.
 
 

Der Kärntner Ortstafelstreit

von APA - Austria Presse Agentur

Eigentlich wäre es 1972 "nur" um die Erfüllung von Artikel 7, Punkt 3 des Staatsvertrages von 1955 gegangen: "In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfasst."

Die Frage nach einer slowenisch-deutschen Zweisprachigkeit der Ortstafeln in jenen Orten (Unter-)Kärntens, in denen mehr als 20 Prozent der Bevölkerung slowenischer Muttersprache sind, schlug aber hohe Wellen in Innenpolitik und Gesellschaft - und sorgt auch mehr als 30 Jahre später noch immer für innenpolitische Kontroversen.

1972 lud Bundeskanzler Kreisky die Interessens-vertreter und Bürgermeister

© APA-IMAGES/ORF Fernseharchiv/Kern

 

DIE VORGESCHICHTE

Schon zwischen den Jahren 1968 und 1972 war es vereinzelt zu "Schmieraktionen" seitens slowenischer Gruppen gekommen, die ihr Recht durchsetzen wollten und die slowenischen Ortsbezeichnungen in Nacht- und Nebelaktionen anbrachten. Deutschnationaler Gegenpol zu den slowenischen Gruppierungen waren der Kärntner Heimatdienst (KHD) und der Kärntner Abwehrkämpferbund, die schon seit den 60er Jahren vehement vor einer kommunistischen (=jugoslawischen) Bedrohung aus dem Süden im Form der Kärntner Slowenischen Minderheit warnten.

Als Bundeskanzler Bruno Kreisky (S) und der Kärntner SPÖ-Landeshauptmann Hans Sima 1972 begannen, nach einer Lösung der Minderheitenfrage in Kärnten zu suchen, verschärfte sich der Konflikt zwischen der deutschsprachigen Kärntner Mehrheitsgesellschaft und der slowenischsprachigen Minderheit zusehends.

Als offizieller Beginn der Ortstafelgespräche gilt der 6. April 1972. Der Rat der Kärntner Slowenen und der Zentralverband slowenischer Organisationen sandten Vertreter zu Gesprächen mit Bundeskanzler Kreisky nach Wien. Daraufhin wurde eine Kommission gebildet, die "von nun an regelmäßig sämtliche mit der Frage der Minderheiten in Kärnten zusammenhängende Probleme erörtern" sollte. "Dieser Kommission werden außer dem Bundeskanzler die jeweils fachlich betroffenen Regierungsmitglieder sowie Vertreter der Kärntner Landesregierung und Sprecher der slowenischen Volksgruppen angehören", berichtete die APA im Anschluss an das Treffen.

Bundeskanzler Bruno Kreisky begrüßt die Diskussionsteilnehmer.
© APA-IMAGES/ORF Fernseharchiv/Kern
 
Ein Blick in die Gesprächsrunde in Wien.
© APA-IMAGES/ORF Fernseharchiv/Kern

 

DER ORTSTAFELSTURM

Das Ortstafelgesetz, das von der damaligen sozialistischen Mehrheit im österreichischen Parlament am 6. Juli 1972 beschlossen wurde, sah topographische Aufschriften in deutscher und slowenischer Sprache überall dort vor, wo mehr als 20 Prozent der Bevölkerung bei der Volkszählung 1971 Slowenisch als Muttersprache angegeben hatten. Das Gesetz listete damals 205 Ortschaften auf, verteilt auf die Bezirke Wolfsberg, Völkermarkt/Velikovec, Klagenfurt-Land/Celovec-dežela, Villach-Land/Beljak-dežela und Hermagor/Šmohor.

 

Gleich nach der Aufstellung der ersten zweisprachigen Schilder Ende September 1972 begann aber der so genannte "Ortstafelsturm". Bis zum 10. Oktober 1972 - dem Jahrestag der Kärntner Volksabstimmung von 1920, an dem sich die Mehrheit der Kärntner für einen Verbleib Südkärntens bei Österreich entschieden hatte - gab es praktisch keine zweisprachige Ortstafel mehr im Kärntner Unterland.

 

Am 14. Oktober begann die Straßenverwaltung mit der neuerlichen Aufstellung - bis Ende des Jahres wurden auch diese fast gänzlich gewaltsam entfernt oder die slowenischen Aufschriften beschmiert. Die jugoslawische Regierung registrierte die Vorgänge in Kärnten mit Besorgnis und forderte von Österreich die Durchsetzung von Artikel 7 des Staatsvertrages.

 

DAS VOLKSGRUPPENGESETZ

ÖVP und FPÖ sprachen sich gegen die Gewaltmaßnahmen aus, forderten aber eine "geheime Spracherhebung", um genauere Zahlen zur Größe der slowenischen Minderheit zu erhalten. Diese "Volkszählung besonderer Art" wurde am 14. November 1976 im gesamten Bundesgebiet durchgeführt. Auf Seiten der slowenischen Verbände traf die "geheime Spracherhebung" als Voraussetzung für die Aufstellung von zweisprachigen Ortstafeln auf große Ablehnung, da der Staatsvertrag allen Minderheiten diese Rechte einräumte, ohne Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Größe. Ein bereits 1973 eingesetztes Kontaktkomitee sollte zu einer Lösung des Gesamtkonfliktes in der Ortstafelfrage führen.

 

Das im Sommer 1976 erlassene Volksgruppengesetz stellt eine Art Durchführungsverordnung für die im Staatsvertrag verankerten Minderheitenrechte dar. In diesem von allen Parteien im Parlament getragenen Gesetz wurde die so genannte 25-Prozent-Klausel festgelegt, wonach in allen Gemeinden, in denen sich mehr als ein Viertel der Bevölkerung zur slowenischen Volksgruppe bekannte, Ortstafeln in beiden Sprachen angebracht werden sollten. Dadurch blieben nur mehr 91 Orte übrig, von denen im Endeffekt nur 60 zweisprachige Ortstafeln erhielten.

 

Die im Volksgruppengesetz festgeschriebene Einrichtung eines Volksgruppenbeirates sollte der Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten dienen. Die beiden Slowenenverbände (der christlich orientierte Rat der Kärntner Slowenen/Narodni svet koroških Slovencev und der Zentralverband slowenischer Organisationen/Zveza slovenskih organizacij na Koroškem in der Tradition der Partisanen) boykottierten diesen allerdings und erst 1989 wurde der Beirat slowenischerseits beschickt.

 

Der Ortstafelstreit war damit aber nicht zu Ende. Die 25 Prozent-Regelung wurde am 13. Dezember 2001 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Unter Berufung auf den Staatsvertrag und die dort geregelten Minderheitenrechte setzten die Höchstrichter die Grenze bei zehn Prozent fest. Die Umsetzung dieser Entscheidung ist ausständig. Eine von Bundeskanzler Wolfgang Schüssel (V) im Jahr 2002 eingesetzte "Konsenskonferenz" blieb ohne Ergebnis.