Seilbahn-Unglück: Anklage gegen Hubschrauber-Piloten Markus Jäger (35)

20. März 2006

 

Sechs Monate nach der Seilbahn-Tragödie von Sölden in Tirol hat die Staatsanwaltschaft Innsbruck am Montag Anklage gegen den an dem Unglück beteiligten Hubschrauberpiloten erhoben. Bei der Katastrophe waren am 5. September 2005 neun deutsche Skifahrer getötet und weitere neun zum Teil schwer verletzt worden.

 

Der Pilot hatte einen Lastenhubschrauber gesteuert, der beim Überflug über die Seilbahn einen 700 Kilogramm schweren Betonkübel verlor. Diese Last hatte eine der Gondeln mit sich in die Tiefe gerissen. Aus einer zweiten Kabine wurden sechs Skifahrer, unter ihnen mehrere Jugendliche, geschleudert und getötet. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Piloten jetzt fahrlässige Gemeingefährdung vor, berichtete die Nachrichtenagentur APA. Er soll gegen alle bestehenden Vorschriften verstoßen haben, weil er mehrfach die Schwarze-Schneid-Bahn überflogen hatte.

 

Durch eine inzwischen von Experten festgestellte Fehlfunktion des Schalters - demnach habe ein kleiner Eisenspan, der durch Abrieb am Auslösemechanismus (Schalter-Cargo Hook) des Hub-

 

schraubers entstand, zu dem Unglück geführt. Dies habe einen elektrischen Impuls ausgelöst, der zur Öffnung des Lasthakens geführt habe.

 

Hat man sich schon gefragt, warum die Seilbahn überhaupt im Betrieb war, wenn bei der oberen Station Bauarbeiten stattfinden und diese Baustelle mit Beton aus der Luft versorgt wird?  Bei Bauarbeiten an oder bei Seilbahnen hat die Sicherheit oberste Priorität. Warum die Liftanlage trotzdem betrieben wurde, ist mir unverständlich. War es etwa die Geldgier, die den Lift in Betrieb gesetzt hat? Gerade im Gebirge bei Hangnähe kann ein Pilot nicht fliegen wie er will. Speziell der Wind legt die Flugroute fest, im besonderen bei Lastflügen. Der Pilot wird nicht zum Spaß den Lift gekreuzt haben. Wie sieht der Baubescheid aus? Wurde der Betrieb der Seilbahn und des Luftfahrtunternehmens während der Bauphase bescheidmäßig geregelt oder hat man sich nur auf das LFG verlassen (LFG §4, §9)?

 

Kleiner Hinweis für die Staatsanwaltschaft (LFG §133, Abs, 2)

 

§ 133. Abwerfen von Sachen.

     (1) Das Abwerfen von Sachen oder Ablassen von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge ist verboten, es sei denn, dass es im Zuge eines Rettungs- oder Katastropheneinsatzes oder aus zwingenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

 

    (2) Der Landeshauptmann hat unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften Ausnahmen von dem in Abs. 1 ausgesprochenen Verbot auf Antrag zu bewilligen, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung von Gefährdungen erforderlich ist.

 

Abschieben von Verantwortung auf den Schwächsten hilft niemandem. Zu Bedauern sind die Hinterbliebenen.