
Abschussgenehmigung von
Zivilflugzeugen?
In der
Frage der Abschussgenehmigung von Zivilflugzeugen bei terroristischen Aktionen
wird es in Österreich keine gesetzliche Normierung geben. "Es gibt keinen
Schussbefehl, sondern nur eine Freigabe des Waffengebrauchs", stellte der
Bundeskanzler klar. Es wurde debattiert, ob der Innenminister bei
terroristischen Aktionen oder der Verteidigungsminister im Falle eines
militärischen Angriffs zuständig ist. Kanzler Gusen-
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bauer verwies auf die
Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, wonach eine gesetzlichen
Normierung derartiger Fälle unmöglich sei. "Man stößt hier an die Grenzen der
Gesetzgebung", so Gusenbauer.
SUPER !!!
Man
überlässt den Piloten die Entscheidung, die keiner treffen will. Liebe
Politiker, so geht es wirklich nicht. |
1.
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Der Soldat (Militärpilot) führt nur nach
Befehlen oder Grundsatzbefehlen etwas durch. |
2.
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Befehle können nur von mil. Vorgesetzten
entgegengenommen werden. Das ist der Kommandant des Soldaten oder der
Oberbefehlshaber des Bundesheers (Bundespräsident). |
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3.
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Es ist die Grundsatzaufgabe des österr.
Soldaten, die Republik zu schützen, auch wenn es Leben kostet. Der Pilot
kann nur über den Zeitpunkt des Abschusses bestimmen, jedoch ohne den
Befehl "Feuer frei" geht gar nichts.
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4. |
Befehle, die gegen das Strafgesetz
verstoßen, sind zu verweigern bzw. schriftlich zu geben. |
Also
wie sich unsere Politiker das Ganze vorstellen, geht wirklich nicht. Ohne Rechtssicherheit wird der Pilot lieber auf einen Kaffee
gehen als vor den Richter. Das kann nicht der Sinn einer Luftraumüberwachung
sein.
Der
Eurofighterpilot ist keine Privatperson, sondern ein Vollzugsorgan des Staates.
Somit hat auch der Staat für diese oder ähnliche Situation Rechtssicherheit zu
schaffen. Da lässt sich ein Waffen- oder Strafgesetz nicht anwenden. Auch die Frage der
Menschenrechte ist in so einer Ausnahmesituation falsch platziert. Sollen
Tausende Unschuldige sterben (z.B. Wiener Stadion für 50.000 Zuschauer), um 300 Unschuldige am Leben zu lassen?
Oder anders gesehen: ist das Leben der österr. Bevölkerung weniger Wert als der
Anderen? Eine endlose Debatte löst dieses Problem nicht, es ist klar zu entscheiden.
Wenn unser Bundeskanzler Alfred Gusenbauer schon unseren deutschen Nachbarn als
Beispiel nennt, so soll er nicht folgende Aussage vom CSU-Politiker Beckstein
verschweigen:
"Ich kenne
niemanden, der die Bundeswehr zu einer Billigpolizei machen will",
betonte Beckstein. Doch gerade nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts werde eine "klare Rechtsgrundlage" gebraucht,
um die Fähigkeiten der Streitkräfte auch zum Schutz der Bevölkerung
einsetzen zu können. Hier sei in den vergangenen Jahren eine "falsche
Weichenstellung" erfolgt: "Der Schutz von Hannover und Hindelang hat
Vorrang vor dem Schutz der Sicherheit am Hindukusch", hob der
CSU-Politiker hervor. Die Entscheidung der Karlsruher Richter habe
gezeigt, dass eine "mutige Auslegung des Grundgesetzes" nicht genügt, um
die notwendige Rechtssicherheit für einen Einsatz der Streitkräfte bei
der Abwehr von Gefahren aus der Luft zu schaffen", sagte Beckstein.
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Meiner
Meinung nach, ist das die Aufgabe des höchsten Amtes in der Republik Österreich,
nämlich unser Herr Bundespräsident der zugleich Oberbefehlshaber des Bundesheers ist. So
eine Entscheidung muss auch in der Weltöffentlichkeit halten. Unser Bundespräsident bekommt in diesem Fall jede erforderliche
Unterstützung und Information zur Entscheidungsfindung, die einem Minister
beschränkt und dem Piloten nicht zur Verfügung stehen. Es
liegt an unseren Politikern dafür zu sorgen, dass ein Krisenstab mit dem
Bundespräsidenten in wenigen
Minuten voll einsatzfähig ist. Wie oben erwähnt, ist der Pilot ein
Vollzugsorgan des Staates und kein Jurist oder
Menschenrechtsexperte. So hat auch der Staat bzw. das
Staatsoberhaupt seinen Willen kund zu tun. Der Pilot wartet auf
einen klaren Befehl.
Auszug aus der allgemeine
Dienstvorschrift des österr. Bundesheers
§ 6. Ausübung der
Befehlsgebung
(1)
|
Der Vorgesetzte darf nur solche Befehle erteilen, die im
Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Wenn es der Dienst
erfordert, ist er zur Befehlsgebung verpflichtet. Befehle,
die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen
strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, dürfen nicht
erteilt werden. |
(2) |
Jeder
Vorgesetzte ist sowohl für das Erteilen als auch für das
Unterlassen von Befehlen verantwortlich. |
(4)
|
Befehle sind so zu formulieren, dass sie leicht erfasst werden
können. Bestehen Zweifel, ob der Wortlaut eines Befehls vom
Befehlsempfänger richtig verstanden wurde, ist anzuordnen,
dass dieser den Wortlaut zu wiederholen hat. Sind in einem
Befehl mehrere Anordnungen enthalten, so ist eindeutig
festzulegen, welcher Anordnung der Vorrang gebührt. |
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§ 7. Gehorsam
(1)
|
Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten
gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat
die ihm erteilten Befehle nach besten
Kräften vollständig, gewissenhaft und
pünktlich auszuführen. Das bloß
buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne
Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde
liegende Absicht genügt allein nicht zur
Erfüllung dieser Pflicht. |
(2)
|
Befehle, die von einer unzuständigen
Personen oder Stelle erteilt worden sind,
sowie Befehle, deren Befolgung gegen
strafgesetzliche Vorschriften verstoßen
würde, sind nicht zu befolgen. Die Absicht,
einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem
Befehlsgeber unverzüglich zu melden. |
(5) |
Einwände gegen einen Befehl sind nur
zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen |
1.
|
der Befehl von einer
unzuständigen Person oder Stelle
erteilt worden ist oder dessen
Befolgung gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstoßen würde, |
2. |
dem Vollzug des Befehls nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder |
3. |
das Interesse des Dienstes eine Änderung
des Befehls dringend notwendig macht. |
Wird einem auf Grund der Z 2
oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen,
so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.
(6)
Zweifel an der Richtigkeit eines Befehls
sind durch Rückfragen zu klären.
Fernmündlich oder durch Funkspruch
übermittelte Befehle, die militärisch
bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder
Vorhaben betreffen, sind schriftlich
festzuhalten.
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Das Staatsgebiet mit seinem Luftraum
Das Staatsgebiet
erstreckt sich in kegelstumpfartiger Form bis zur sogenannten
Kármán-Linie in etwa 100 km Höhe, dann beginnt der Weltraum. In
die Erde hinein könnte sich das Staatsgebiet konisch theoretisch bis
zum Erdmittelpunkt erstrecken
Der Luftraum
liegt über dem gesamten Land- und Seegebiet eines
Staates und gehört zum hoheitlichen Staatsgebiet -
somit entspricht er in der Regel dem Grenzverlauf.
Teile des Luftraumes stehen für die Luftfahrt zur
Verfügung oder können auch an andere Staaten zur
Nutzung abgetreten werden. Der Einflug in den
Luftraum eines UN-Mitgliedsstaates bedarf bei
Zivilflugzeugen keinerlei Genehmigung (ICAO,
Abkommen von Chicago).
In Österreich wird
der Flugverkehr im Luftraum von der
Austro Control GmbH, Deutschland von der
DFS und
EUROCONTROL geregelt, in den Benelux-Ländern vom
Area Control Center Maastricht EUROCONTROL und
in der Schweiz und Teilen Süddeutschlands von
Skyguide überwacht.
- - - - -
-
Zum Nachlesen:
(aus:
http://forum.airpower.at/viewtopic.php?t=3109)
§10 StGB sagt:
Entschuldigender Notstand
§ 10.
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(1)
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Wer eine
mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar
drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen
abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende
Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der
Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters
von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen
Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. |
|
(2)
|
Der Täter
ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen
von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt
hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen,
wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung
entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf
Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit
Strafe bedroht ist. |
Zur Definition der Nothilfe befindet der OGH am 24.8.77:
Rechtssatz
Notstand kommt nur bei Abwehrhandlungen durch Eingriff in die Rechte
eines schuldlosen Dritten, Notwehr oder Nothilfe (Notwehr zugunsten
eines Dritten) nur bei Abwehrhandlungen gegen den Angreifer selbst
in Betracht.
Was den Schusswaffeneinsatz der Exekutive anbelangt ist der im
Waffengebrauchsgesetz geregelt.
Dort sagt §7 zum lebensgefährdenden Waffengebrauch:
Der mit
Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist
nur zulässig:
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1. |
im Falle
gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;
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|
2. |
zur
Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;
|
|
3.
|
zur
Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens
einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die
nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als
einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder
dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in
Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder
Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates,
der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen
Menschen kennzeichnet; |
|
4.
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zur
Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens
eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder
des Eigentums allgemein gefährlich ist.
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(Hier ist die
"allgemeine Gefährlichkeit" ein interessanter Ansatz zur oben
skizzierten Falldarstellung)
Des weiteren bestimmt § 8:
|
(1)
|
Der
lebensgefährdende Waffengebrauch gegen Menschen ist
ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich
wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist
die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des
Schusswaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines
Warnschusses. |
|
(2)
|
Der
lebensgefährdende Waffengebrauch ist nur dann zulässig, wenn
dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden,
es sei denn, dass er unvermeidbar scheint, um eine
Menschenmenge von Gewalttaten abzuhalten, durch die die
Sicherheit von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet
wird. |
|
(3) |
Im Falle
gerechter Notwehr finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
keine Anwendung. |
Hier findet sich bereits eine Reglung, die Größenordnung des
Angriffes bzw. dessen Auswirkungen berücksichtigend; hier anhand
freilich eines anderen Szenarios formuliert.
Zur Notwehr sagt der § 3 StGB (gilt nicht nur für Exekutivorgane):
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(1)
|
Nicht
rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient,
die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar
drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit,
körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich
oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht
gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem
Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die
Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr
nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
|
|
(2)
|
Wer das
gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich
einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1)
bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht
oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die
Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige
Handlung mit Strafe bedroht ist. |
Aus dem Sicherheitspolizeigesetz kann die Erlaubtheit eines
derartigen Waffeneinsatzes auch herausgelesen werden:
§ 21. |
(1) |
|
Den
Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
|
|
(2)
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|
Die
Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen
unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses
Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein
bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
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§ 28a.
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(3)
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|
In die
Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser
Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere
Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder
wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst
gebotenen Eingriff steht. |
|
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|
§ 29.
|
(1)
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|
Erweist
sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§
28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die
Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg
wahrt. |
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(2) |
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Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes
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1.
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von
mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die
voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
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2.
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darauf
Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen
Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die
Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
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3.
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darauf
Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem
vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten
Schäden und Gefährdungen steht; |
Man kann also durchgehend feststellen, dass die Verhältnismäßigkeit
eine wesentliche Rolle spielt und dass Maßnahmen der Gefahrenabwehr
analog zur Gefährlichkeit des Angriffes ergriffen werden können;
dazu sagt der OGH am 27.6.83 unter 13 Os 104/83:
Das Maß der Abwehr
bestimmt sich nach der Art, der Wucht und der Intensität des (zur
Notwehr berechtigenden) Angriffs. (T1)
Selbst wenn die Bombenzündung (oder der gezielte Flugzeugabsturz)
"nur" Verletzungen oder schweren Vermögensschaden hervorrufen würde,
kann die Tötung des Täters (!) gerechtfertigt sein: OGH, 12Os110/84,
13.9.84:
Rechtssatz:
Die Tötung eines Menschen kann auch in Verteidigung eines anderen
Rechtsgutes als des Lebens - insbesondere in Abwehr eines Angriffs
auf die körperliche Integrität - durch Notwehr gerechtfertigt sein.
Was die notwendig werdende Tötung Unbeteiligter anbetrifft, muss das
weiter oben formulierte in Kontext dazu gesetzt werden.
Tatsache ist, dass es keine EINDEUTIGE, KLARE Rechtsvorschrift gibt,
die den "gezielten Flugzeugabsturz" mit vielen Unbeteiligten und
wenig Tatausführenden regelt bzw. die Möglichkeiten der
Gefahrenabwehr aufzeigt (zu der die dazu bestimmten Organe der
Republik verpflichtet sind). Tatsache ist aber auch, dass "etwas"
getan werden muss. Eine Unterlassung der Gefahrenabwehr
"sicherheitshalber, weil es nicht genauer geregelt ist" kann anhand
der Bestimmungen des SPG, des WaffGG, aber auch des StGB nicht
herausgelesen werden, wohl aber die Verhältnismäßigkeit des
Handelns. Da das Szenario des Terror-Jumbo Jets, der in die
Innenstadt oder das Stadion, etc. fliegt, die Größenordnung der in
der Judikatur bisher behandelten Tatbestände exponentiell
übersteigt, sollte analog dazu die entsprechende Erlaubtheit der
Abwehrhandlungen gegeben sein.
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