Abschussgenehmigung von Zivilflugzeugen?

 

In der Frage der Abschussgenehmigung von Zivilflugzeugen bei terroristischen Aktionen wird es in Österreich keine gesetzliche Normierung geben. "Es gibt keinen Schussbefehl, sondern nur eine Freigabe des Waffengebrauchs", stellte der Bundeskanzler klar. Es wurde debattiert, ob der Innenminister bei terroristischen Aktionen oder der Verteidigungsminister im Falle eines militärischen Angriffs zuständig ist. Kanzler Gusen-

bauer verwies auf die Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, wonach eine gesetzlichen Normierung derartiger Fälle unmöglich sei. "Man stößt hier an die Grenzen der Gesetzgebung", so Gusenbauer.

 

SUPER !!!

 

Man überlässt den Piloten die Entscheidung, die keiner treffen will. Liebe Politiker, so geht es wirklich nicht.

 

1.

 

Der Soldat (Militärpilot) führt nur nach Befehlen oder Grundsatzbefehlen etwas durch.

2.

 

 

Befehle können nur von mil. Vorgesetzten entgegengenommen werden. Das ist der Kommandant des Soldaten oder der Oberbefehlshaber des Bundesheers (Bundespräsident).

3.

 

 

Es ist die Grundsatzaufgabe des österr. Soldaten, die Republik zu schützen, auch wenn es Leben kostet. Der Pilot kann nur über den Zeitpunkt des Abschusses bestimmen, jedoch ohne den Befehl "Feuer frei" geht gar nichts.

 

4.

Befehle, die gegen das Strafgesetz verstoßen, sind zu verweigern bzw. schriftlich zu geben.

 

Also wie sich unsere Politiker das Ganze vorstellen, geht wirklich nicht. Ohne Rechtssicherheit wird der Pilot lieber auf einen Kaffee gehen als vor den Richter. Das kann nicht der Sinn einer Luftraumüberwachung sein.

 

Der Eurofighterpilot ist keine Privatperson, sondern ein Vollzugsorgan des Staates. Somit hat auch der Staat für diese oder ähnliche Situation Rechtssicherheit zu schaffen. Da lässt sich ein Waffen- oder Strafgesetz nicht anwenden. Auch die Frage der Menschenrechte ist in so einer Ausnahmesituation falsch platziert. Sollen Tausende Unschuldige sterben (z.B. Wiener Stadion für 50.000 Zuschauer), um 300 Unschuldige am Leben zu lassen? Oder anders gesehen: ist das Leben der österr. Bevölkerung weniger Wert als der Anderen? Eine endlose Debatte löst dieses Problem nicht, es ist klar zu entscheiden. Wenn unser Bundeskanzler Alfred Gusenbauer schon unseren deutschen Nachbarn als Beispiel nennt, so soll er nicht folgende Aussage vom CSU-Politiker Beckstein verschweigen:

 

"Ich kenne niemanden, der die Bundeswehr zu einer Billigpolizei machen will", betonte Beckstein. Doch gerade nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts werde eine "klare Rechtsgrundlage" gebraucht, um die Fähigkeiten der Streitkräfte auch zum Schutz der Bevölkerung einsetzen zu können. Hier sei in den vergangenen Jahren eine "falsche Weichenstellung" erfolgt: "Der Schutz von Hannover und Hindelang hat Vorrang vor dem Schutz der Sicherheit am Hindukusch", hob der CSU-Politiker hervor. Die Entscheidung der Karlsruher Richter habe gezeigt, dass eine "mutige Auslegung des Grundgesetzes" nicht genügt, um die notwendige Rechtssicherheit für einen Einsatz der Streitkräfte bei der Abwehr von Gefahren aus der Luft zu schaffen", sagte Beckstein.

 

Meiner Meinung nach, ist das die Aufgabe des höchsten Amtes in der Republik Österreich, nämlich unser Herr Bundespräsident der zugleich Oberbefehlshaber des Bundesheers ist. So eine Entscheidung muss auch in der Weltöffentlichkeit halten. Unser Bundespräsident bekommt in diesem Fall jede erforderliche Unterstützung und Information zur Entscheidungsfindung, die einem Minister beschränkt und dem Piloten nicht zur Verfügung stehen. Es liegt an unseren Politikern dafür zu sorgen, dass ein Krisenstab mit dem Bundespräsidenten in wenigen Minuten voll einsatzfähig ist. Wie oben erwähnt, ist  der Pilot ein Vollzugsorgan des Staates und kein Jurist oder Menschenrechtsexperte. So hat auch der Staat bzw. das Staatsoberhaupt seinen Willen kund zu tun. Der Pilot wartet auf einen klaren Befehl.

 

Auszug aus der allgemeine Dienstvorschrift des österr. Bundesheers

 

§ 6. Ausübung der Befehlsgebung

(1)

 

 

Der Vorgesetzte darf nur solche Befehle erteilen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Wenn es der Dienst erfordert, ist er zur Befehlsgebung verpflichtet. Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, dürfen nicht erteilt werden.

(2)

Jeder Vorgesetzte ist sowohl für das Erteilen als auch für das Unterlassen von Befehlen verantwortlich.

(4)

 

 

Befehle sind so zu formulieren, dass sie leicht erfasst werden können. Bestehen Zweifel, ob der Wortlaut eines Befehls vom Befehlsempfänger richtig verstanden wurde, ist anzuordnen, dass dieser den Wortlaut zu wiederholen hat. Sind in einem Befehl mehrere Anordnungen enthalten, so ist eindeutig festzulegen, welcher Anordnung der Vorrang gebührt.

 

 

 

 

§ 7. Gehorsam

(1)

 

 

Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.

(2)

 

 

Befehle, die von einer unzuständigen Personen oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, sind nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.

(5)

Einwände gegen einen Befehl sind nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen

1.

 

der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde,

2.

dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder

3.

das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht.

 Wird einem auf Grund der Z 2 oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.

(6) Zweifel an der Richtigkeit eines Befehls sind durch Rückfragen zu klären. Fernmündlich oder durch Funkspruch übermittelte Befehle, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betreffen, sind schriftlich festzuhalten.
 

 

Das Staatsgebiet mit seinem Luftraum

Das Staatsgebiet erstreckt sich in kegelstumpfartiger Form bis zur sogenannten Kármán-Linie in etwa 100 km Höhe, dann beginnt der Weltraum. In die Erde hinein könnte sich das Staatsgebiet konisch theoretisch bis zum Erdmittelpunkt erstrecken

 

Der Luftraum liegt über dem gesamten Land- und Seegebiet eines Staates und gehört zum hoheitlichen Staatsgebiet - somit entspricht er in der Regel dem Grenzverlauf. Teile des Luftraumes stehen für die Luftfahrt zur Verfügung oder können auch an andere Staaten zur Nutzung abgetreten werden. Der Einflug in den Luftraum eines UN-Mitgliedsstaates bedarf bei Zivilflugzeugen keinerlei Genehmigung (ICAO, Abkommen von Chicago).

In Österreich wird der Flugverkehr im Luftraum von der Austro Control GmbH, Deutschland  von der DFS und EUROCONTROL geregelt, in den Benelux-Ländern vom Area Control Center Maastricht EUROCONTROL und in der Schweiz und Teilen Süddeutschlands von Skyguide überwacht.

 

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Zum Nachlesen:

(aus: http://forum.airpower.at/viewtopic.php?t=3109)

 

 

§10 StGB sagt:
Entschuldigender Notstand
 

§ 10.

 

 

 

 

(1)

 

 

 

 

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.

 

(2)

 

 

 

Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

 
Zur Definition der Nothilfe befindet der OGH am 24.8.77:
Rechtssatz
Notstand kommt nur bei Abwehrhandlungen durch Eingriff in die Rechte eines schuldlosen Dritten, Notwehr oder Nothilfe (Notwehr zugunsten eines Dritten) nur bei Abwehrhandlungen gegen den Angreifer selbst in Betracht.


Was den Schusswaffeneinsatz der Exekutive anbelangt ist der im Waffengebrauchsgesetz geregelt.
Dort sagt §7 zum lebensgefährdenden Waffengebrauch:
Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:

 

1.

im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;

 

2.

zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;

 

3.

 

 

 

 

zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;

 

4.

 

zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.

(Hier ist die "allgemeine Gefährlichkeit" ein interessanter Ansatz zur oben skizzierten Falldarstellung)


Des weiteren bestimmt § 8:

 

(1)

 

 

Der lebensgefährdende Waffengebrauch gegen Menschen ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des Schusswaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

 

(2)

 

 

Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden, es sei denn, dass er unvermeidbar scheint, um eine Menschenmenge von Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet wird.

 

(3)

Im Falle gerechter Notwehr finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.


Hier findet sich bereits eine Reglung, die Größenordnung des Angriffes bzw. dessen Auswirkungen berücksichtigend; hier anhand freilich eines anderen Szenarios formuliert.
Zur Notwehr sagt der § 3 StGB (gilt nicht nur für Exekutivorgane):

 

(1)

 

 

 

 

 

Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

 

(2)

 

 

 

Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.


Aus dem Sicherheitspolizeigesetz kann die Erlaubtheit eines derartigen Waffeneinsatzes auch herausgelesen werden:

§ 21.

(1)

 

Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.

 

(2)

 

 

 

Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.

 

 

 

 

§ 28a.

 

 

 

(3)

 

 

 

 

In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.

 

 

 

 

§ 29.

 

(1)

 

 

Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.

 

(2)

 

Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

 

 

1.

 

von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

 

 

2.

 

darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

 

 

3.

 

darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;


Man kann also durchgehend feststellen, dass die Verhältnismäßigkeit eine wesentliche Rolle spielt und dass Maßnahmen der Gefahrenabwehr analog zur Gefährlichkeit des Angriffes ergriffen werden können; dazu sagt der OGH am 27.6.83 unter 13 Os 104/83:
Das Maß der Abwehr bestimmt sich nach der Art, der Wucht und der Intensität des (zur Notwehr berechtigenden) Angriffs. (T1)

Selbst wenn die Bombenzündung (oder der gezielte Flugzeugabsturz) "nur" Verletzungen oder schweren Vermögensschaden hervorrufen würde, kann die Tötung des Täters (!) gerechtfertigt sein: OGH, 12Os110/84, 13.9.84:

Rechtssatz:
Die Tötung eines Menschen kann auch in Verteidigung eines anderen Rechtsgutes als des Lebens - insbesondere in Abwehr eines Angriffs auf die körperliche Integrität - durch Notwehr gerechtfertigt sein.


Was die notwendig werdende Tötung Unbeteiligter anbetrifft, muss das weiter oben formulierte in Kontext dazu gesetzt werden.

Tatsache ist, dass es keine EINDEUTIGE, KLARE Rechtsvorschrift gibt, die den "gezielten Flugzeugabsturz" mit vielen Unbeteiligten und wenig Tatausführenden regelt bzw. die Möglichkeiten der Gefahrenabwehr aufzeigt (zu der die dazu bestimmten Organe der Republik verpflichtet sind). Tatsache ist aber auch, dass "etwas" getan werden muss. Eine Unterlassung der Gefahrenabwehr "sicherheitshalber, weil es nicht genauer geregelt ist" kann anhand der Bestimmungen des SPG, des WaffGG, aber auch des StGB nicht herausgelesen werden, wohl aber die Verhältnismäßigkeit des Handelns. Da das Szenario des Terror-Jumbo Jets, der in die Innenstadt oder das Stadion, etc. fliegt, die Größenordnung der in der Judikatur bisher behandelten Tatbestände exponentiell übersteigt, sollte analog dazu die entsprechende Erlaubtheit der Abwehrhandlungen gegeben sein.