Winterreifenpflicht in Österreich

von http://www.wkw.at/docextern/KC-Verkehr/Verkehrsrecht/Merkblaetter/KC_VR_Winterreifenpflicht_Schneeketten.pdf

 

Winterreifen und Schneeketten in Österreich

Winterreifen:

 

 

In Österreich bestehen verschiedene gesetzliche Verpflichtungen zur Verwendung von Winterreifen. Der Lenker eines Kfz ist grundsätzlich verpflichtet, entsprechend den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen jene Reifen zu verwenden, die eine gefahrlose Straßenbenützung gewährleisten und die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

 

Ab dem 1.Jänner 2008 gilt:

 

 

 

 

 

 

PKW und LKW bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Klasse M1 und N1) – Führerschein B:

Kurzfassung: Winterreifen nötig vom 1. November bis 15. April an allen Rädern oder Sommerreifen, aber bei durchgehender Schneedecke darf nur mit Schneeketten gefahren werden.

Details: Während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April darf der Lenker ein Kraftfahrzeug Klasse M1 oder N1 nur verwenden, wenn bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis an allen Rädern Winterreifen angebracht sind. Wer ohne Winterreifen fährt, muss dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht haben.

 

 

 

 

 

 

 

LKW über 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Klasse N2 und N3) – Führerschein C:

Kurzfassung: Winterreifen nötig vom 1. November bis 15. April an einer Antriebsachse. Gilt nicht für Probe- und Überstellungsfahrten.

Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Lenker (Klasse M2 und M3) – Führerschein D:

Kurzfassung: Winterreifen nötig vom 1. November bis 15. März an einer Antriebsachse. Gilt nicht für Probe- und Überstellungsfahrten. Ketten müssen für 2 Antriebsräder bis 15. April mitgeführt werden.

Details für LKW und Busse: Während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April

(Busse bis 15 März) darf der Lenker ein Kraftfahrzeug der Klassen N2, N3, M2 und M3 (LKW über 3,5 t zulässige Gesamtmasse bzw. Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Lenker) sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezial-KFZ) nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge:

 

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bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind (erkennbar am Kürzel ET, ML, MPT),

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

Heeresfahrzeuge,

Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist,

mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden

 

 

 

 

 

 

Was sind Winterreifen im Sinne des Kraftfahrgesetzes?

Das sind Reifen, die zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmt sind und die eine entsprechender Profiltiefe besitzen. Sie müssen mit dem Kürzel M+S (oder M.S oder M & S) gekennzeichnet sein. Speziell ältere Reifen sind oftmals ebenfalls für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen geeignet, führen aber kein M+S-Kürzel am Reifen. Hier kann nur eine nachträgliche Kennzeichnung (zB. Einbrennen) durch einen Reifenfachhändler helfen. Spezialreifen müssen an der Reifenflanke die Kürzel ET, ML oder MPT aufweisen.

 

Mindestprofiltiefe der Reifen:

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Normale Reifen Fahrzeuge bis 3,5 t:

Fahrzeuge über 3,5 t:

1,6 mm

2 mm

 

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Winterreifen Fahrzeuge bis 3,5 t:

Fahrzeuge über 3,5 t:

4 mm (Radial)

5 mm (Radial)

 

 

Für Kraftwagen mit mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht gibt es kein Verbot von Mischbereifung. Das heißt, dass beispielsweise auf der Vorderachse Sommerreifen und auf der Hinterachse Winterreifen verwendet werden dürfen.

 

 

  

Die Behörde kann für bestimmte Straßenabschnitte durch straßenpolizeiliche Anordnung eine Winterreifenpflicht verfügt werden, erkennbar durch Fahrverbot mit Zusatz „ausgenommen Fahrzeuge mit Winterausrüstung“. In diesem Fall ist das Befahren des Straßenabschnittes nur mit einer entsprechenden Ausrüstung (Winterreifen) zulässig.

 

Schneeketten:

 

Mitführen von Schneeketten:

Jeweils vom 1. November bis 15. April ist der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges verpflichtet, geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen.

Ausgenommen sind Fahrzeuge:

• bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten unmöglich ist

• die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden (zB. Straßenkehrmaschinen)

• im Kraftfahrlinienverkehr mit Autobussen

 

Verwendung von Schneeketten:

 

Es gibt keine generelle gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von Schneeketten.

 

 

 

 

Die Verwendung von Schneeketten kann aber durch das Verkehrszeichen „Schneeketten vorgeschrieben” für bestimmte Straßenabschnitte angeordnet werden. In diesem Fall müssen ab dem Verkehrszeichen auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten angebracht sein. Das Verkehrszeichen bedeutet nicht Mitführen von Ketten, sondern ANLEGEN der Ketten.

 

 

 

 

 

 

Auf Straßen, auf denen die Verwendung von Schneeketten nicht durch das obige Verkehrszeichen vorgeschrieben ist, darf der Lenker Schneeketten nur dann verwenden, wenn dies aufgrund der Straßen- und Witterungsverhältnisse erforderlich ist. Der Lenker ist letztlich dafür verantwortlich, aufgrund der jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnisse eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Schneeketten für eine gefahrlose Benützung einer Straße notwendig sind.

 

Hinweis:

Neben dem Lenker, der ein Kfz nur mit der entsprechenden Ausrüstung in Betrieb nehmen darf, ist auch der Halter eines solchen Kraftfahrzeuges (siehe oben) ist verpflichtet, sein Kraftfahrzeug vom 1. November bis 15. März/15. April mit Winterreifen und Schneeketten auszurüsten.

Gesetzliche Grundlagen:

§§ 7 Abs. 2, 102 Abs. 8a, Abs. 9, § 103 Abs. 1 Z. 2 Kraftfahrgesetz (KFG)

§ 4 Abs. 4, 4b, 4c, 7 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)

§ 52 lit. a Z. 22 Straßenverkehrsordnung (StVO)

ECE Regelung 54, ÖNORM V 5117, V5119