Infos rund um LKW und PKW

 

 

 

 

 

 

Neuerungen rund um den Führerschein 2005

Infos zu Passbild und Scheckkarten-Führerschein

Der Führerschein im Scheckkarten-Format

Was bedeuten die Zahlencodes im Führerschein?

Zahlencodes und Untercodes im ganzen EWR

Lenker (medizinische Gründe)

Fahrzeuganpassungen

Verwaltungsangelegenheiten

Folgende Zahlencodes werden mit ausschließlicher Geltung für Österreich verwendet

Die Befristungen für Brummifahrer

Die Befristungen für Lenker der Klasse C

Übergangsbestimmungen für "erfahrene" C-Fahrer: Untersuchung spätestens zum

48. Geburtstag

Sie sind über 48 und haben die Untersuchungsfrist versäumt?

Die Befristungen für Lenker der Unterklasse C1

Ausländische EWR-Führerscheine

Siehe die ausgezeichnete Homepage der Fahrschule Fürböck: http://www.fuerboeck.at/

 

ROLLENDE LANDSTRASSE, LKW: BE- ENTLADESCHALTER FÜR LUFTFEDERUNG AUSSCHALTEN

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Aus aktuellem Anlass müssen wir sie darauf hinweisen, bei den LKW nach Aufnahme auf der rollenden Landstrasse eventuell vorhandene

Be- und Entladeschalter im LKW-Fahrerhaus auszuschalten bzw. in die Stellung "AUS" zu bringen

bzw. sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der abgesenkten Ladehöhe zu treffen sind. Auf diese Weise soll nach erfolgter Absenkung und ausgeschaltener Zündung beim LKW dennoch nachträgliches selbstständiges Anheben der Luftfederung auf die ursprüngliche Ladehöhe vermieden werden, um letztendlich Schäden am LKW und Bahnanlage aufgrund Höhenüberschreitung zu vermeiden.

 

 

 

Neuerungen

rund um den

Führerschein

          2005

 

 

Warnwestenpflicht

 

Seit 1. Mai 2005 gehört mindestens eine reflektierende Warnweste verpflichtend zur Auto-Ausstattung. Sie darf gelb, rot oder orange sein und muss der ÖNORM 471 entsprechen, was am Etikett geprüft werden kann. Die Warnweste muss vom Lenker eines mehrspurigen KFZ's beim Aufstellen des Pannendreiecks auf Freilandstraßen getragen werden. Auf Autobahnen und Autostraßen ist das Tragen der Weste, sobald der Lenker das Fahrzeug verlässt, sich auf der Fahrbahn oder auf dem Pannenstreifen aufhält, zwingend vorgeschrieben. Jeder Lenker macht sich strafbar, sobald die Warnweste nicht im mehrspurigen KFZ mitgeführt oder entsprechend getragen wird.

 

Führerschein‑Vormerksystem

 

Mit 1. Juli 2005 tritt das Vormerksystem im Führerscheingesetz in Kraft, welches das rechzeitige Erkennen und das „positive" Erziehen von Risikolenkern ermöglichen soll. Bei leichten Übertretungen (z.B. Parkdelikten) wird sich durch das neue System nichts ändern. Es gibt nun einen „Delikte-Katalog" der 13 schwere Verstöße beinhaltet, welche neben etwaigen Verwaltungsstrafen auch eine Vormerkung im Führerscheinregister und weitgehende Straffolgen nach sich ziehen können. Nach der 1. Übertretung aus einem der 13 Delikte bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird eine Vormerkung im Führerscheinregister vorgenommen.

 

Nachdem das 2. Delikt aus dem Katalog begangen wurde, folgt die Aufforderung eine von der Behörde vorgeschriebene Maßnahme zu absolvieren (denkbar sind z.B. Fahrsicherheitstraining, Verhaltenstraining, Nachschulung u.a. ‑ diese Inhalte werden per Verordnung festgelegt). Haben die ersten beiden Schritte keine Besserung bewirkt und wird innerhalb von zwei Jahre ein 3. Delikt gesetzt, wird die Lenkerberechtigung für 3 Monate entzogen.

  

Mopedausweis mit 15 Jahren

 

Für den Erwerb eines Mopedausweises mit 15(!) Jahren, wurde ab 2. April 2005 zusätzlich zur bereits bestehenden theoretischen Ausbildung nun auch eine praktische Schulung auf einem Moped im Ausmaß von 6 Fahrstunden vorgeschrieben. Weiters ist es nicht mehr notwendig eine Bestätigung über die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verbindungen zu erbringen. Die praktische Schulung kann auf einem geeigneten Gelände als Gruppen- oder Einzelschulung mit einem Instruktor oder Motorrad- Fahrlehrer absolviert werden. Fahrschulen ist es auch erlaubt im Einzelunterricht mit den angehenden Mopedlenkern auf der öffentlichen Straße zu fahren und somit das praxisgerecht das Verhalten im Verkehr zu trainieren.

Die 13 Punkte des neuen Vormerksystems:

 

1

Übertretung der 0,1 Promille‑Grenze beim C‑Führerschein

2

Übertretung der 0,1 Promille‑Grenze beim D‑Führerschein

3

Übertretung der 0,5 Promille‑Grenze allgemein

4

Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg

5

 

Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes 0,2‑0,4 Sekunden (darunter Entzugsdelikt)

6

 

Nichtanhalten vor einer Kreuzung mit Stopptafel mit Vorrangverletzung

7

Nichtanhalten bei rotem Ampellicht mit Vorrangverletzung

8

 

Befahren des Pannenstreifens mit Behinderung von Einsatzwagen

9

Verletzung des Fahrverbotes für KFZ mit gefährlichen Gütern

10

 

Missachtung der Tunnelverordnung über Beförderung gefährlicher Güter im Autobahntunnel

11

 

 

Blockieren der Geleise und Verstoß gegen gelbes oder rotes Licht bei der Eisenbahnkreuzung, sowie das Umfahren von geschlossenen Schranken

12

 

Lenken eines KFZ mit schweren Mängeln oder nicht entsprechend gesicherter Ladung

13

Nichtbeachtung der Regeln zur Kindersicherung im Fahrzeug

 

 

 

 

 

 

Was bedeuten die Zahlencodes im Führerschein?

Immer wieder kommt es vor: Im Führerschein ist eingetragen, dass die Lenkerberechtigung unter der Auflage erteilt wurde, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Brille zu tragen (Code 01.01). Jemand entscheidet später, Kontaktlinsen zu tragen und vergisst dabei, dies mit dem entsprechenden Code in den Führerschein eintragen zu lassen.


Wird anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass die eingetragene Bedingung, eine Brille zu tragen, nicht erfüllt wird, nützt der Einwand, Kontaktlinsen getragen zu haben, nichts: das Fahrzeug wurde ohne gültigen Führerschein gelenkt, eine Verwaltungsstrafe die Folge.

 

Alle speziellen Eintragungen im Führerschein sind nur mit Zahlencodes zulässig, um im gesamten EWR die Eintragungen ohne Sprachgrenzen richtig interpretieren zu können.

 

"Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen

" ... § 2 Abs. 6 FSG-DV

Sowohl die internationalen als auch die nationalen Codes sind taxativ aufgelistet, das heißt Auflagen, für die kein Code vorgesehen ist (wie z. B. die berühmte "Reservebrille"), sind unzulässig.

 

 

Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes werden im ganzen EWR verwendet

 

Lenker (medizinische Gründe)

01.

01.01

01.02

01.03

01.04

01.05

01.06

02.

02.01

02.02

03.

03.01

03.02

05.

05.01

05.02

05.03

05.04

05.05

05.06

05.07

05.08

Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

Brillen

Kontaktlinsen

Schutzgläser

Opakgläser

Augenschutz

Brillen oder Kontaktlinsen

Hörprothese/Kommunikationshilfe

Hörprothese an einem Ohr

Hörprothese an beiden Ohren

Prothese/Orthese der Gliedmaßen

Prothese/Orthese der Arme

Prothese/Orthese der Beine

Beschränkte Gültigkeit

Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region

Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer

Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h

Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss

Ohne Anhänger

Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

Kein Alkohol

 

Fahrzeuganpassungen

10.

10.01

10.02

10.03

10.04

10.05

15.

15.01

15.02

15.03

15.04

20.

20.01

20.02

20.03

20.04

20.05

20.06

20.07

20.08

20.09

20.10

20.11

20.12

20.13

20.14

25.

25.01

25.02

25.03

25.04

25.05

25.06

25.07

25.08

25.09

30.

30.01

30.02

30.03

30.04

30.05

30.06

30.07

30.08

30.09

30.10

30.11

35.

35.01

35.02

35.03

35.04

35.05

40.

40.01

40.02

40.03

40.04

40.05

40.06

40.07

40.08

40.09

40.10

40.11

40.12

40.13

42.

42.01

42.02

42.03

42.04

42.05

42.06

43.

43.01

43.02

43.03

43.04

43.05

43.06

43.07

44.

44.01

44.02

44.03

44.04

44.05

44.06

44.07

44.08

45.

50.

51.

Angepasste Schaltung

Handschaltung

Automatikgetriebe

Elektronisches Wechselgetriebe

Anpassung des Schalthebels

Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt

Angepasste Kupplung

Angepasstes Kupplungspedal

Handkupplung

Automatische Kupplung

Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal

Angepasste Bremsmechanismen

Angepasstes Bremspedal

Verbreitertes Bremspedal

Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß

Bremspedal (Fußraste)

Bremspedal (Kipppedal)

Angepasste Handbremse

Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse

Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert

Angepasste Feststellbremse

Feststellbremse mit elektrischer Bedienung

(Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung

Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal

Mit dem Knie betriebene Bremse

Elektrisch betriebene Bremse

Angepasste Beschleunigungsmechanismen

Angepasstes Gaspedal

Gaspedal (Fußraste)

Gaspedal (Kipppedal)

Handgas

Beschleunigung mit dem Knie

Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)

Gaspedal links vom Bremspedal

Gaspedal links

Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal

Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen

Parallelpedale

Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene

Handgas und Handbremse mit Gleitschiene

Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese

Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal

Bodenerhöhung

Trennwand seitlich des Bremspedals

Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese

Trennwand vor Gas- und Bremspedal

Mit Fersen-/Beinstütze

Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse

Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen

Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

Angepasste Lenkung

Standardservolenkung

Verstärkte Servolenkung

Lenkung mit Hilfssystem erforderlich

Verlängerte Lenksäule

Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)

Höhenverstellbares Lenkrad

Senkrechtes Lenkrad

Waagrechtes Lenkrad

Fußlenkung

Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)

Drehknopf am Lenkrad

Drehgabel am Lenkrad

mit Orthese, Tenodese

Angepasste(r) Rückspiegel

(linker oder) rechter Außenrückspiegel

Außenrückspiegel auf dem Kotflügel

Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung

Innenrückspiegel mit Rundsicht

Rückspiegel für toten Winkel

Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel

Angepasster Lenkersitz

In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen

Der Körperform angepasster Lenkersitz

 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität

Lenkersitz mit Armlehne

Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes

Angepasster Sicherheitsgurt

Hosenträgergurt

Anpassungen an Krafträdern

Einzeln gesteuerte Bremsen

(angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)

(angepasste) Fußbremse (Hinterrad)

(angepasster) Beschleunigungsmechanismus

(angepasste) Handschaltung und Handkupplung

(angepasste) Rückspiegel

(angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...)

Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

Kraftrad nur mit Seitenwagen

Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)

Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)

 


  
 
Verwaltungsangelegenheiten

70.

71.

72.

73.

74.

75.

76.

 

 

77.

 

 

78.

79.

 

90.01

90.02

90.03

90.04

90.05

90.06

90.07

Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL)

Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)

Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)

Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)

Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs

nicht übersteigen (C1 + E)

Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)

Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II, 8.1.1, Absatz 2)

Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen

entsprechen.

nach links

nach rechts

links

rechts

Hand

Fuß

verwendbar

 

Die angeführten zweistelligen Zahlencodes sind im gesamten EWR zu verwenden. Damit wird erreicht, dass alle Eintragungen, wie etwa technische Beschränkungen oder Auflagen auf Grund von gesundheitlichen Mängeln, im gesamten EWR einheitlich und verständlich sind, weil es keine sprachlichen Barrieren mehr gibt.

Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, werden die Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 verwendet.

 

 

 

Folgende Zahlencodes werden mit ausschließlicher Geltung für Österreich verwendet

104

Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen zu verlängern

 

Für die Bedingung regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen ist der Zahlencode 104 sowie in Klammern die Anzahl der Monate, nach deren Ablauf die ärztliche Stellungnahme vorzulegen ist, eingetragen.
 

105

 

110

110.01

110.02

110.03

111

112

 

113

(ab TT.MM.JJJJ) Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs (die Eintragung des

Klammerausdrucks erfolgt erst seit 17. März 2000)

Verlängerung der Probezeit

Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

Berechtigung zum Lenken von 125-cm3-Krafträdern mit dem Führerschein der Klasse B

Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BO 1994; BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. Nr. 1024/1994

(seit 17. März 2000)

Gewerbeprüfung Personenverkehr gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994 (seit 17. März 2000)

 

Die nationalen dreistelligen Zahlencodes gelten für Eintragungen, die nur von österreichischen Behörden mit ausschließlicher Geltung für das österreichische Staatsgebiet vorgenommen werden, wie etwa Auflagen auf Grund ärztlichen Gutachten (z.B. Gewohnheitsbrille deren Nichtverwendung keine Gefährdung der Verkehrssicherheit bedeuten würde) oder Verlängerung der Probezeit.
Der Besitzer einer derartigen Lenkberechtigung darf daher bei Nichterfüllung im Ausland immer noch ein Kfz lenken, während in Österreich die Lenkberechtigung bereits ungültig ist (!).

 

 

 

Die Befristungen für Brummifahrer

Für Lenker der Klasse C gelten andere Bestimmungen als für C1-Besitzer.

 

Die Befristungen für Lenker der Klasse C

 

Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf seit 1. November 1997 nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin (Kostenfaktor: EUR 25,40) erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind wenigstens von Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Ach ja: Zwei neue Fotos sind auch noch fällig.

 

Wird diese ärztliche Untersuchung versäumt, so gilt die Lenkberechtigung zumindest als Lenkberechtigung noch 5 Jahre für die Unterklasse C1 weiter. Ergibt die ärztliche Untersuchung allerdings eine Nichteignung, so ist auch die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 zu entziehen, da die EU die gleichen gesundheitlichen Anforderungen an C1- wie an C-Lenker stellt.

 

 

 

 

Übergangsbestimmungen für "erfahrene" C-Fahrer:
Untersuchung spätestens zum 48. Geburtstag

Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C (erteilt vor dem 1. November 1997) müssen sich "innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres", also auf gut deutsch zum 48. Geburtstag einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.
Wird diese ärztliche Untersuchung versäumt, so gilt die Lenkberechtigung (wie oben beschrieben) als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1.

Ein Lenker, dessen Lenkberechtigung durch diese Befristung abgelaufen ist, ist aber berechtigt, in Österreich bis zu drei Monate nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug der Klasse C weiter zu lenken, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung noch vor Ablauf der Befristung eingebracht hat (die Behörde stellt eine entsprechende Bestätigung aus, die dann mit dem Führerschein mitzuführen ist).

 

 

 

 

 

Sie sind über 48 und haben die Untersuchungsfrist versäumt?

Wenn Sie die Untersuchungsfrist versäumt haben und mit der Unterklasse C1 nicht so recht glücklich sind, können Sie mit einem geringfügig höheren finanziellen Aufwand, aber ohne Prüfung wieder zur Klasse C gelangen:

 

  • Statt einer Wiederholungsuntersuchung (EUR 25,40) für die Klasse C holen Sie sich zuerst ein Gutachten über eine volle Tauglichkeitsuntersuchung (EUR 39,90) für Lenkberechtigungen der Gruppe 2.

  • Beantragen Sie dann bei Ihrer zuständigen Führerscheinbehörde die erneute Erteilung der Klasse C (also im Gegensatz zur gebührenbefreiten Verlängerung eine kostenpflichtige Ausdehnung von der Unterklasse C1).

Die Behörde verlangt dabei von Ihnen weder eine Ausbildungsbestätigung einer Fahrschule noch eine theoretische oder praktische Fahrprüfung, wenn

  • Sie Ihren Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung stellen,

  • Die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und für die Behörde

  • Anzunehmen ist, "dass der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt".

 

 

 

Die Befristungen für Lenker der Unterklasse C1

 

In Übereinstimmung mit der EU-Führerscheinrichtlinie wird seit 1. April 2001 auch die Unterklasse C1 auf die Dauer von zehn Jahren, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr auf fünf Jahre, befristet.

Für die (wenigen) zwischen 1. November 1997 und 31. März 2001 erteilten Lenkberechtigungen für die Unterklasse C1, die noch unbefristet waren, wird eine Übergangsbestimmung getroffen: Diese Lenkberechtigungen für die Unterklasse C1 gelten bis 31. März 2011. Hat der Führerscheinbesitzer in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, nur bis 31. März 2006. Für eine Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.

Wird die für die Klasse C erforderliche Wiederholungsuntersuchung nicht erbracht, so gilt diese Lenkberechtigung für weitere fünf Jahre als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1. Die Frist von fünf Jahren ergibt sich konsequenterweise aus der Tatsache, dass die Frist für die Unterklasse C1 fünf Jahre länger ist, als jene für die Klasse C. Sobald die Frist für die Klasse C abläuft, soll die Unterklasse C1 daher noch für weitere fünf Jahre gültig sein.

Wird innerhalb dieser fünfjährigen Frist der Nachweis der gesundheitlichen Eignung erbracht, kann nicht nur die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 verlängert werden, sondern hat dies auch Auswirkungen auf die Klasse C. Diesbezüglich ist eine Wiedererteilung innerhalb von 18 Monaten ohne Prüfung möglich (siehe oben). Die Gebührenbefreiung kommt dann aber nicht zur Anwendung, da diese nur für Verlängerungen von aufrechten Lenkberechtigungen anwendbar ist.

 

 

 

 

Ausländische EWR-Führerscheine

 

Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C oder Unterklasse C1 endet im Fall einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, die Klasse C jedoch spätestens fünf Jahre, die Unterklasse C1 spätestens zehn Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.

Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse D endet im Fall einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.

 

 

 

Begutachtung von Neu-/Gebrauchtwagen (Pickerl)

Die §57a-Überprüfung

 

Allgemeine Informationen

Kraftfahrzeuge müssen in regelmäßigen Abständen auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden (sogenannte § 57a-Begutachtung).

Von der regelmäßigen Begutachtung sind folgende Kraftfahrzeuge ausgenommen:

  • Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf

  • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h

  • Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h


Fristen

 

Punkt

Begutachtung

Art des Kfz

1

  • Drei Jahre nach der ersten Zulassung

  • Zwei Jahre nach der ersten Begutachtung

  • Ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung

  • Kfz der Klasse M1 (z.B. Pkw, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge)

  • Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h

  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h

  • Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

    • ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen oder

    • landwirtschaftliche Anhänger sind oder

    • dazu bestimmt sind, mit Krafträdern (ausgenommen Motorfahrrädern) gezogen zu werden

2

Jährlich

Alle Kfz und Anhänger, außer sie sind in Punkt 1 und 3 genannt

3

Alle zwei Jahre

Historische Fahrzeuge

 

Der Überprüfungstermin für die § 57a-Überprüfung richtet sich nach dem Monat der ersten Kfz-Zulassung. Fälligkeitstermin ist der auf der Begutachtungsplakette gestanzte Monat (Monat der Erstzulassung). Die Begutachtung darf bereits einen Monat vor oder vier Monate nach diesem Fälligkeitsdatum vorgenommen werden.

 


Zuständige Stelle

Eine Begutachtungsstelle Ihrer Wahl, z.B.

  • Vereine wie Autofahrerclubs (z.B. ARBÖ, ÖAMTC)

  • Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker

  • Gewerbebetriebe (z.B. Kfz-Werkstätte)

  • Technische Büros – Ingenieurbüros


Verfahrensablauf

Wenden Sie sich mit dem gereinigten Kraftfahrzeug an eine Begutachtungsstelle.

Überprüft wird, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Im Einzelnen werden folgende Elemente des Kfz geprüft:

  • Ausrüstung

  • Beleuchtung

  • Sicherheitseinrichtungen

  • Fahrgestell und Karosserie

  • Reifen und Räder

  • Motor

  • Bremsen

Hinweis: Zusätzlich wird darauf geachtet, dass mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können.

Hat Ihr Fahrzeug schwere Mängel, die sofort zu beheben sind, oder besteht "Gefahr im Verzug", muss eine Reparatur vor einer neuerlichen Vorführung des Fahrzeuges erfolgen.

Folgende Fahrzeuge erhalten ein weißes Pickerl:

  • Pkw, Kombi und Lkw bis 3,5 t mit Benzinmotor und Katalysator sowie abgasarme Dieselfahrzeuge (auch schwere Diesel-Lkw), Anhänger

  • Mopeds mit nationaler Typengenehmigung ab 1. Oktober 1988 oder Einzelgenehmigung zwischen 1. Jänner 1989 und 17. Juni 1999

  • Abgasarme Motorräder

  • Elektrofahrzeuge

Alle anderen Kraftfahrzeuge erhalten ein grünes Pickerl.


Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung

  • Wenn das Fahrzeug bereits einmal begutachtet wurde: zusätzlich

    • Begutachtungsformblatt über die letzte Begutachtung

  • Bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg: zusätzlich Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument

    • Typenschein oder

    • Einzelgenehmigung oder

    • Nachweis für die Zulassung oder

    • gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder

    • Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis bzw.

    • das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument

Hinweis: Wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Kfz auftreten, kann auch bei Fahrzeugen mit weniger als 3.500 kg Gesamtgewicht der Genehmigungsnachweis verlangt werden.

 

Hat Ihr Fahrzeug schwere Mängel, die sofort zu beheben sind, oder besteht "Gefahr im Verzug", muss eine Reparatur vor einer neuerlichen Vorführung des Fahrzeuges erfolgen.

Folgende Fahrzeuge erhalten ein weißes Pickerl:

  • Pkw, Kombi und Lkw bis 3,5 t mit Benzinmotor und Katalysator sowie abgasarme Dieselfahrzeuge (auch schwere Diesel-Lkw), Anhänger

  • Mopeds mit nationaler Typengenehmigung ab 1. Oktober 1988 oder Einzelgenehmigung zwischen 1. Jänner 1989 und 17. Juni 1999

  • Abgasarme Motorräder

  • Elektrofahrzeuge

Alle anderen Kraftfahrzeuge erhalten ein grünes Pickerl.


Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung

  • Wenn das Fahrzeug bereits einmal begutachtet wurde: zusätzlich

    • Begutachtungsformblatt über die letzte Begutachtung

  • Bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg: zusätzlich Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument

    • Typenschein oder

    • Einzelgenehmigung oder

    • Nachweis für die Zulassung oder

    • gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder

    • Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis bzw.

    • das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument

Hinweis: Wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Kfz auftreten, kann auch bei Fahrzeugen mit weniger als 3.500 kg Gesamtgewicht der Genehmigungsnachweis verlangt werden.


Kosten

Je nach Begutachtungsstelle fallen unterschiedlich hohe Kosten an.


Stand 01.01.2011