 
Infos rund um LKW und
PKW
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ROLLENDE
LANDSTRASSE, LKW: BE- ENTLADESCHALTER FÜR LUFTFEDERUNG
AUSSCHALTEN
Sehr geehrte Damen und Herren!
Aus aktuellem Anlass müssen wir sie
darauf hinweisen, bei den LKW nach Aufnahme auf der rollenden
Landstrasse eventuell vorhandene |
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Be- und Entladeschalter im
LKW-Fahrerhaus auszuschalten bzw. in die Stellung "AUS" zu bringen
bzw. sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der abgesenkten Ladehöhe zu
treffen sind. Auf diese Weise soll nach erfolgter Absenkung und
ausgeschaltener Zündung beim LKW dennoch nachträgliches selbstständiges
Anheben der Luftfederung auf die ursprüngliche Ladehöhe vermieden
werden, um letztendlich Schäden am LKW und Bahnanlage aufgrund
Höhenüberschreitung zu vermeiden. |
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Neuerungen
rund um den
Führerschein
2005
Warnwestenpflicht
Seit 1. Mai 2005 gehört
mindestens eine reflektierende Warnweste verpflichtend zur
Auto-Ausstattung. Sie darf gelb, rot oder orange sein und muss der ÖNORM
471 entsprechen, was am Etikett geprüft werden kann. Die Warnweste muss
vom Lenker eines mehrspurigen KFZ's beim Aufstellen des Pannendreiecks
auf Freilandstraßen getragen werden. Auf Autobahnen und Autostraßen ist
das Tragen der Weste, sobald der Lenker das Fahrzeug verlässt, sich auf
der Fahrbahn oder auf dem Pannenstreifen aufhält, zwingend
vorgeschrieben. Jeder Lenker macht sich strafbar, sobald die Warnweste
nicht im mehrspurigen KFZ mitgeführt oder entsprechend getragen wird.
Führerschein‑Vormerksystem
Mit 1. Juli 2005 tritt
das Vormerksystem im Führerscheingesetz in Kraft, welches das
rechzeitige Erkennen und das „positive" Erziehen von Risikolenkern
ermöglichen soll. Bei leichten Übertretungen (z.B. Parkdelikten) wird
sich durch das neue System nichts ändern. Es gibt nun einen „Delikte-Katalog"
der 13 schwere Verstöße beinhaltet, welche neben etwaigen
Verwaltungsstrafen auch eine Vormerkung im Führerscheinregister und
weitgehende Straffolgen nach sich ziehen können. Nach der 1. Übertretung
aus einem der 13 Delikte bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird
eine Vormerkung im Führerscheinregister vorgenommen.
Nachdem das 2. Delikt
aus dem Katalog begangen wurde, folgt die Aufforderung eine von der
Behörde vorgeschriebene Maßnahme zu absolvieren (denkbar sind z.B.
Fahrsicherheitstraining, Verhaltenstraining, Nachschulung u.a. ‑ diese
Inhalte werden per Verordnung festgelegt). Haben die ersten beiden
Schritte keine Besserung bewirkt und wird innerhalb von zwei Jahre ein
3. Delikt gesetzt, wird die Lenkerberechtigung für 3 Monate entzogen.
Mopedausweis mit 15
Jahren
Für den Erwerb eines
Mopedausweises mit 15(!) Jahren, wurde ab 2. April 2005 zusätzlich zur
bereits bestehenden theoretischen Ausbildung nun auch eine praktische
Schulung auf einem Moped im Ausmaß von 6 Fahrstunden vorgeschrieben.
Weiters ist es nicht mehr notwendig eine Bestätigung über die
Unzumutbarkeit der öffentlichen Verbindungen zu erbringen. Die
praktische Schulung kann auf einem geeigneten Gelände als Gruppen- oder
Einzelschulung mit einem Instruktor oder Motorrad- Fahrlehrer absolviert
werden. Fahrschulen ist es auch erlaubt im Einzelunterricht mit den
angehenden Mopedlenkern auf der öffentlichen Straße zu fahren und somit
das praxisgerecht das Verhalten im Verkehr zu trainieren. |
Die
13 Punkte des neuen Vormerksystems:
1 |
Übertretung der 0,1
Promille‑Grenze beim C‑Führerschein |
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2 |
Übertretung der 0,1
Promille‑Grenze beim D‑Führerschein |
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3 |
Übertretung der 0,5
Promille‑Grenze allgemein |
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4 |
Gefährdung von Fußgängern am
Schutzweg |
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5
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Nichteinhalten des
Sicherheitsabstandes 0,2‑0,4 Sekunden
(darunter
Entzugsdelikt) |
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6
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Nichtanhalten vor einer Kreuzung
mit Stopptafel mit Vorrangverletzung |
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7 |
Nichtanhalten bei rotem
Ampellicht mit Vorrangverletzung |
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8
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Befahren des Pannenstreifens mit
Behinderung von Einsatzwagen |
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9 |
Verletzung des Fahrverbotes für
KFZ mit gefährlichen Gütern |
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10
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Missachtung der
Tunnelverordnung über Beförderung gefährlicher Güter im
Autobahntunnel |
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11
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Blockieren der Geleise und
Verstoß gegen gelbes oder rotes Licht bei der
Eisenbahnkreuzung, sowie das Umfahren von geschlossenen
Schranken |
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12
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Lenken eines KFZ mit schweren
Mängeln oder nicht entsprechend gesicherter Ladung |
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13 |
Nichtbeachtung der Regeln zur
Kindersicherung im Fahrzeug |
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Was bedeuten die Zahlencodes im Führerschein?
Immer wieder kommt es vor: Im Führerschein ist eingetragen, dass die
Lenkerberechtigung unter der Auflage erteilt wurde, beim Lenken eines
Kraftfahrzeuges eine Brille zu tragen (Code 01.01). Jemand entscheidet
später, Kontaktlinsen zu tragen und vergisst dabei, dies mit dem
entsprechenden Code in den Führerschein eintragen zu lassen.
Wird anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass die
eingetragene Bedingung, eine Brille zu tragen, nicht erfüllt wird, nützt
der Einwand, Kontaktlinsen getragen zu haben, nichts: das Fahrzeug wurde
ohne gültigen Führerschein gelenkt, eine Verwaltungsstrafe die Folge.
Alle speziellen Eintragungen im Führerschein sind nur mit
Zahlencodes zulässig, um im gesamten EWR die Eintragungen ohne
Sprachgrenzen richtig interpretieren zu können.
"Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem
ein oder mehrere der genannten Zahlencodes vermerkt sind, so
ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu
bringen
" ... § 2 Abs. 6 FSG-DV |
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Sowohl die internationalen als auch die nationalen Codes sind
taxativ aufgelistet, das heißt Auflagen, für die kein Code
vorgesehen ist (wie z. B. die berühmte "Reservebrille"),
sind unzulässig.

Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte
Zahlencodes und Untercodes werden im ganzen EWR
verwendet
Lenker (medizinische Gründe)
01.
01.01
01.02
01.03
01.04
01.05
01.06
02.
02.01
02.02
03.
03.01
03.02
05.
05.01
05.02
05.03
05.04
05.05
05.06
05.07
05.08 |
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
Brillen
Kontaktlinsen
Schutzgläser
Opakgläser
Augenschutz
Brillen oder Kontaktlinsen
Hörprothese/Kommunikationshilfe
Hörprothese an einem Ohr
Hörprothese an beiden Ohren
Prothese/Orthese der Gliedmaßen
Prothese/Orthese der Arme
Prothese/Orthese der Beine
Beschränkte Gültigkeit
Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel:
eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor
Sonnenuntergang)
Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km
des Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region
Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer
Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von
nicht mehr als... km/h
Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines
Führerscheins sein muss
Ohne Anhänger
Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
Kein Alkohol |

Fahrzeuganpassungen
10.
10.01
10.02
10.03
10.04
10.05
15.
15.01
15.02
15.03
15.04
20.
20.01
20.02
20.03
20.04
20.05
20.06
20.07
20.08
20.09
20.10
20.11
20.12
20.13
20.14
25.
25.01
25.02
25.03
25.04
25.05
25.06
25.07
25.08
25.09
30.
30.01
30.02
30.03
30.04
30.05
30.06
30.07
30.08
30.09
30.10
30.11
35.
35.01
35.02
35.03
35.04
35.05
40.
40.01
40.02
40.03
40.04
40.05
40.06
40.07
40.08
40.09
40.10
40.11
40.12
40.13
42.
42.01
42.02
42.03
42.04
42.05
42.06
43.
43.01
43.02
43.03
43.04
43.05
43.06
43.07
44.
44.01
44.02
44.03
44.04
44.05
44.06
44.07
44.08
45.
50.
51. |
Angepasste Schaltung
Handschaltung
Automatikgetriebe
Elektronisches Wechselgetriebe
Anpassung des Schalthebels
Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht
erlaubt
Angepasste Kupplung
Angepasstes Kupplungspedal
Handkupplung
Automatische Kupplung
Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem
Kupplungspedal
Angepasste Bremsmechanismen
Angepasstes Bremspedal
Verbreitertes Bremspedal
Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken
Fuß
Bremspedal (Fußraste)
Bremspedal (Kipppedal)
Angepasste Handbremse
Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse
integriert
Angepasste Feststellbremse
Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
(Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem
Bremspedal
Mit dem Knie betriebene Bremse
Elektrisch betriebene Bremse
Angepasste Beschleunigungsmechanismen
Angepasstes Gaspedal
Gaspedal (Fußraste)
Gaspedal (Kipppedal)
Handgas
Beschleunigung mit dem Knie
Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
Gaspedal links vom Bremspedal
Gaspedal links
Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem
Gaspedal
Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
Parallelpedale
Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und
Bremspedal
Bodenerhöhung
Trennwand seitlich des Bremspedals
Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
Trennwand vor Gas- und Bremspedal
Mit Fersen-/Beinstütze
Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht,
Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal,
Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung
und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das
Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken
Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel
usw.) loszulassen
Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten
Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel
usw.) loszulassen
Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und
Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf,
Drehgabel usw.) loszulassen
Angepasste Lenkung
Standardservolenkung
Verstärkte Servolenkung
Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
Verlängerte Lenksäule
Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder
verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
Höhenverstellbares Lenkrad
Senkrechtes Lenkrad
Waagrechtes Lenkrad
Fußlenkung
Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel
usw.)
Drehknopf am Lenkrad
Drehgabel am Lenkrad
mit Orthese, Tenodese
Angepasste(r) Rückspiegel
(linker oder) rechter Außenrückspiegel
Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
Innenrückspiegel mit Rundsicht
Rückspiegel für toten Winkel
Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
Angepasster Lenkersitz
In der Höhe angepasster
Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
Der Körperform angepasster
Lenkersitz
Lenkersitz mit
Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
Lenkersitz mit Armlehne
Verlängerte Gleitschiene des
Lenkersitzes
Angepasster Sicherheitsgurt
Hosenträgergurt
Anpassungen an Krafträdern
Einzeln gesteuerte Bremsen
(angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder
Hinterrad)
(angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
(angepasster) Beschleunigungsmechanismus
(angepasste) Handschaltung und Handkupplung
(angepasste) Rückspiegel
(angepasste) Bedienungselemente
(Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...)
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens
mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
Kraftrad nur mit Seitenwagen
Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der
Fahrgestellnummer)
Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des
amtlichen Kennzeichens) |

Verwaltungsangelegenheiten
70.
71.
72.
73.
74.
75.
76.
77.
78.
79.
90.01
90.02
90.03
90.04
90.05
90.06
90.07 |
Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt
durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB
70.0123456789.NL)
Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im
Falle eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)
Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von
höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens
11 kW (A1)
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der
Klasse B (B1)
Nur Fahrzeuge der
Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7500 kg (C1)
Nur für Fahrzeuge
der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer
dem Fahrersitz (D1)
Nur für
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der
Kombination 12000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeugs
nicht übersteigen (C1 + E)
Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem
Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der
Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen, b) der Anhänger nicht zur
Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie
91/439/EWG, Anhang II, 8.1.1, Absatz 2)
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des
Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in
Klammern angegebenen Spezifikationen
entsprechen.
nach links
nach rechts
links
rechts
Hand
Fuß
verwendbar |
Die angeführten zweistelligen Zahlencodes sind
im gesamten EWR zu verwenden. Damit wird
erreicht, dass alle Eintragungen, wie etwa technische
Beschränkungen oder Auflagen auf Grund von
gesundheitlichen Mängeln, im gesamten EWR einheitlich
und verständlich sind, weil es keine sprachlichen
Barrieren mehr gibt.
Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage,
Befristung oder Beschränkung erteilt, werden die
Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 verwendet.

Folgende Zahlencodes werden mit ausschließlicher
Geltung für Österreich verwendet
104 |
Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher
Kontrolluntersuchungen zu verlängern |
Für die Bedingung regelmäßiger ärztlicher
Kontrolluntersuchungen ist der Zahlencode 104 sowie in
Klammern die Anzahl der Monate, nach deren Ablauf die
ärztliche Stellungnahme vorzulegen ist, eingetragen.
105
110
110.01
110.02
110.03
111
112
113 |
(ab TT.MM.JJJJ) Lenkberechtigung der Klasse C
berechtigt zum Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der
Klasse D innerhalb Österreichs (die Eintragung des
Klammerausdrucks erfolgt erst
seit 17. März 2000)
Verlängerung der Probezeit
Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
Berechtigung zum Lenken von 125-cm3-Krafträdern mit dem
Führerschein der Klasse B
Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen
Personenverkehr BO 1994; BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl.
Nr. 1024/1994
(seit
17. März 2000)
Gewerbeprüfung Personenverkehr gemäß § 15 Abs. 1 Z 2
BO 1994 (seit
17. März 2000) |
Die nationalen dreistelligen Zahlencodes gelten für
Eintragungen, die nur von österreichischen Behörden mit
ausschließlicher Geltung für das österreichische
Staatsgebiet vorgenommen werden, wie etwa Auflagen auf
Grund ärztlichen Gutachten (z.B. Gewohnheitsbrille deren
Nichtverwendung keine Gefährdung der Verkehrssicherheit
bedeuten würde) oder Verlängerung der Probezeit.
Der Besitzer einer derartigen Lenkberechtigung darf
daher bei Nichterfüllung im Ausland immer noch ein Kfz
lenken, während in Österreich die Lenkberechtigung
bereits ungültig ist (!).

Die Befristungen für Brummifahrer
Für Lenker der
Klasse
C gelten andere Bestimmungen als für
C1-Besitzer.
Die Befristungen für Lenker der Klasse C
Die Lenkberechtigung für die
Klasse C darf seit
1. November 1997 nur für fünf Jahre, ab
dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei
Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung
ist ein
ärztliches Gutachten von einem in die
Ärzteliste eingetragenen sachverständigen
Arzt für Allgemeinmedizin (Kostenfaktor: EUR
25,40) erforderlich. Die zur Erlangung des
ärztlichen Gutachtens erforderlichen
Schriften und die Ausstellung des neuen
Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind
wenigstens von
Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Ach
ja: Zwei neue Fotos sind auch noch fällig.
Wird diese
ärztliche Untersuchung versäumt, so gilt die
Lenkberechtigung zumindest als Lenkberechtigung
noch 5 Jahre für
die
Unterklasse C1 weiter. Ergibt die ärztliche
Untersuchung allerdings eine Nichteignung, so
ist auch die Lenkberechtigung für die
Unterklasse C1 zu entziehen, da die EU die
gleichen gesundheitlichen Anforderungen an
C1- wie an
C-Lenker stellt. |
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Übergangsbestimmungen für "erfahrene"
C-Fahrer:
Untersuchung spätestens zum 48. Geburtstag
Besitzer einer Lenkerberechtigung für die
Gruppe C (erteilt vor dem
1. November 1997) müssen sich "innerhalb von
36 Monaten nach Vollendung des 45.
Lebensjahres", also auf gut deutsch zum 48.
Geburtstag einer ärztlichen Untersuchung
unterziehen.
Wird diese ärztliche Untersuchung versäumt, so
gilt die Lenkberechtigung (wie oben beschrieben)
als Lenkberechtigung für die
Unterklasse C1.
Ein Lenker, dessen Lenkberechtigung durch
diese Befristung abgelaufen ist, ist aber
berechtigt, in Österreich bis zu drei Monate
nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug der
Klasse C weiter zu lenken, wenn er den
Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung
noch vor Ablauf der Befristung eingebracht hat
(die Behörde stellt eine entsprechende
Bestätigung aus, die dann mit dem Führerschein
mitzuführen ist).

Sie sind über 48 und haben die
Untersuchungsfrist versäumt?
Wenn Sie die Untersuchungsfrist versäumt
haben und mit der
Unterklasse C1 nicht so recht glücklich
sind, können Sie mit einem geringfügig höheren
finanziellen Aufwand, aber ohne
Prüfung wieder zur
Klasse C gelangen:
-
Statt einer Wiederholungsuntersuchung
(EUR 25,40) für die
Klasse C holen Sie sich zuerst ein
Gutachten über eine volle
Tauglichkeitsuntersuchung (EUR 39,90) für
Lenkberechtigungen der Gruppe 2.
-
Beantragen Sie dann bei Ihrer
zuständigen Führerscheinbehörde die erneute
Erteilung der
Klasse C (also im Gegensatz zur
gebührenbefreiten Verlängerung eine
kostenpflichtige Ausdehnung von der
Unterklasse C1).
Die Behörde verlangt dabei von Ihnen
weder eine Ausbildungsbestätigung einer
Fahrschule noch eine
theoretische oder
praktische
Fahrprüfung, wenn
-
Sie Ihren
Antrag auf Erteilung einer neuen
Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten
seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung
stellen,
-
Die Lenkberechtigung für die gleiche
Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen
beantragt wurde und für die Behörde
-
Anzunehmen ist, "dass der Antragsteller
die
fachliche Befähigung zum Lenken von
Kraftfahrzeugen noch besitzt".

Die Befristungen für Lenker der Unterklasse
C1
In Übereinstimmung mit der
EU-Führerscheinrichtlinie wird
seit 1. April 2001 auch die
Unterklasse C1 auf die Dauer von zehn
Jahren, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr auf
fünf Jahre, befristet.
Für die (wenigen) zwischen
1. November 1997 und
31. März 2001 erteilten Lenkberechtigungen
für die
Unterklasse C1, die noch unbefristet waren,
wird eine Übergangsbestimmung getroffen: Diese
Lenkberechtigungen für die
Unterklasse C1 gelten bis 31. März 2011. Hat
der Führerscheinbesitzer in der Zwischenzeit das
60. Lebensjahr vollendet, nur bis 31. März
2006. Für eine Verlängerung ist ein
ärztliches Gutachten erforderlich.
Wird die für die
Klasse C erforderliche
Wiederholungsuntersuchung nicht erbracht, so
gilt diese Lenkberechtigung für weitere fünf
Jahre als Lenkberechtigung für die
Unterklasse C1. Die Frist von fünf Jahren
ergibt sich konsequenterweise aus der Tatsache,
dass die Frist für die
Unterklasse C1 fünf Jahre länger ist, als
jene für die
Klasse C. Sobald die Frist für die
Klasse C abläuft, soll die
Unterklasse C1 daher noch für weitere fünf
Jahre gültig sein.
Wird innerhalb dieser fünfjährigen Frist der
Nachweis der gesundheitlichen Eignung erbracht,
kann nicht nur die Lenkberechtigung für die
Unterklasse C1 verlängert werden, sondern
hat dies auch Auswirkungen auf die
Klasse C. Diesbezüglich ist eine
Wiedererteilung innerhalb von 18 Monaten ohne
Prüfung möglich (siehe oben). Die
Gebührenbefreiung kommt dann aber nicht zur
Anwendung, da diese nur für Verlängerungen von
aufrechten Lenkberechtigungen anwendbar ist.

Ausländische EWR-Führerscheine
Die Gültigkeit einer in einem anderen
EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die
Klasse C oder
Unterklasse C1 endet im Fall einer Verlegung
des Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im
Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, die
Klasse C jedoch spätestens fünf Jahre, die
Unterklasse C1 spätestens zehn Jahre nach
Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.
Die Gültigkeit einer in einem anderen
EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die
Klasse D endet im Fall einer Verlegung des
Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im
Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt,
spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des
Hauptwohnsitzes nach Österreich.

Begutachtung von Neu-/Gebrauchtwagen (Pickerl)
Die §57a-Überprüfung
Kraftfahrzeuge müssen in
regelmäßigen Abständen auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
überprüft werden (sogenannte § 57a-Begutachtung).
Von der regelmäßigen
Begutachtung sind folgende Kraftfahrzeuge
ausgenommen:
|
 |
-
Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h
nicht überschritten werden darf
-
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
-
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h
-
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
Fristen
Punkt |
Begutachtung |
Art des
Kfz |
1 |
-
Drei Jahre nach der ersten
Zulassung
-
Zwei Jahre nach der ersten
Begutachtung
-
Ein Jahr nach der zweiten
und nach jeder weiteren Begutachtung
|
-
Kfz der
Klasse M1 (z.B.
Pkw,
ausgenommen Taxis, Rettungs- und
Krankentransportfahrzeuge)
-
Zugmaschinen und
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
25 km/h,
aber nicht mehr als 40
km/h
-
Selbstfahrende
Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer
Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30
km/h,
aber nicht mehr als 40
km/h
-
Anhänger, mit denen eine
Geschwindigkeit von 25
km/h
überschritten werden darf und die
-
ein höchstes
zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500
kg
aufweisen oder
-
landwirtschaftliche
Anhänger sind oder
-
dazu bestimmt sind,
mit Krafträdern (ausgenommen Motorfahrrädern)
gezogen zu werden
|
2 |
Jährlich |
Alle
Kfz und
Anhänger, außer sie sind in Punkt 1 und 3 genannt |
3 |
Alle zwei Jahre |
Historische Fahrzeuge |
Der Überprüfungstermin
für die § 57a-Überprüfung richtet sich nach dem Monat der ersten
Kfz-Zulassung.
Fälligkeitstermin ist der auf der Begutachtungsplakette gestanzte
Monat (Monat der Erstzulassung). Die Begutachtung darf bereits einen
Monat vor oder vier Monate nach diesem Fälligkeitsdatum vorgenommen
werden.
Zuständige Stelle
Eine Begutachtungsstelle Ihrer Wahl,
z.B.
-
Vereine wie Autofahrerclubs (z.B.
ARBÖ,
ÖAMTC)
-
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker
-
Gewerbebetriebe (z.B.
Kfz-Werkstätte)
-
Technische Büros – Ingenieurbüros
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich mit dem gereinigten
Kraftfahrzeug an eine Begutachtungsstelle.
Überprüft wird, ob das Fahrzeug den
Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Im
Einzelnen werden folgende Elemente des
Kfz geprüft:
Hinweis: Zusätzlich
wird darauf geachtet, dass mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm,
Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht
werden können.
Hat Ihr Fahrzeug schwere
Mängel, die sofort zu beheben sind, oder besteht "Gefahr im
Verzug", muss eine Reparatur vor einer neuerlichen Vorführung des
Fahrzeuges erfolgen.
Folgende Fahrzeuge erhalten ein
weißes Pickerl:
-
Pkw, Kombi und
Lkw bis 3,5
t mit Benzinmotor und
Katalysator sowie abgasarme Dieselfahrzeuge (auch schwere
Diesel-Lkw),
Anhänger
-
Mopeds mit nationaler
Typengenehmigung ab 1. Oktober 1988 oder Einzelgenehmigung
zwischen 1. Jänner 1989 und 17. Juni 1999
-
Abgasarme Motorräder
-
Elektrofahrzeuge
Alle anderen Kraftfahrzeuge
erhalten ein grünes Pickerl.
Erforderliche Unterlagen
Hinweis: Wenn Zweifel
über den genehmigten Zustand des
Kfz auftreten, kann
auch bei Fahrzeugen mit weniger als 3.500
kg Gesamtgewicht der
Genehmigungsnachweis verlangt werden.
Hat Ihr Fahrzeug schwere
Mängel, die sofort zu beheben sind, oder besteht "Gefahr im
Verzug", muss eine Reparatur vor einer neuerlichen Vorführung des
Fahrzeuges erfolgen.
Folgende Fahrzeuge erhalten ein
weißes Pickerl:
-
Pkw, Kombi und
Lkw bis 3,5
t mit Benzinmotor und
Katalysator sowie abgasarme Dieselfahrzeuge (auch schwere
Diesel-Lkw),
Anhänger
-
Mopeds mit nationaler
Typengenehmigung ab 1. Oktober 1988 oder Einzelgenehmigung
zwischen 1. Jänner 1989 und 17. Juni 1999
-
Abgasarme Motorräder
-
Elektrofahrzeuge
Alle anderen Kraftfahrzeuge erhalten
ein grünes Pickerl.
Erforderliche Unterlagen
Hinweis: Wenn Zweifel
über den genehmigten Zustand des
Kfz auftreten, kann
auch bei Fahrzeugen mit weniger als 3.500
kg Gesamtgewicht der
Genehmigungsnachweis verlangt werden.
Kosten
Je nach Begutachtungsstelle fallen
unterschiedlich hohe Kosten an.
Rechtsgrundlagen

Stand 01.01.2011
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